Bestände richtig versichern

Einbruchschäden am Wohngebäude

Einbruch gehört nicht zu den Grundgefahren der Wohngebäudeversicherung. Schäden an Türen, Schlössern und Fenstern nach einem Einbruch in ein Mehrfamilienhaus sind nur versichert, wenn ein entsprechender Baustein vereinbart ist, meist begrenzt auf einen Betrag je Schaden und auf Gebäudeteile der Hausgemeinschaft.

  • GrunddeckungNicht enthalten
  • BausteinUnbefugte Dritte
  • PflichtPolizeiliche Anzeige
  • Lesezeit3 Minuten

Warum Einbruch nicht automatisch versichert ist

Einbruch ist keine Grundgefahr. Schutz besteht nur über einen eigenen Baustein.

Die verbundene Wohngebäudeversicherung versichert benannte Gefahren: Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel, auf Wunsch Elementargefahren. Einbruch ist keine davon. Wer in ein Mehrfamilienhaus einbricht und dabei die Haustür aufhebelt, verursacht einen Schaden, für den die Grunddeckung nicht zuständig ist.

Für diesen Fall gibt es eine eigene Klausel. In den GDV-Musterklauseln heißt sie Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern durch unbefugte Dritte. Sie ersetzt die Kosten, um Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern zu beseitigen, wenn ein Unbefugter eingebrochen, eingestiegen oder mit falschen Schlüsseln eingedrungen ist. Das gilt auch für den Versuch.

Die Entschädigung ist auf einen vereinbarten Betrag je Versicherungsfall begrenzt. Versichert sind nur Gebäudeteile, die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft dienen, also etwa Haustür, Kellertür oder Fenster im Treppenhaus.

  • Baustein für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte im Vertrag suchen
  • Entschädigungsgrenze je Schaden feststellen
  • Auf welche Gebäudeteile sich die Klausel bezieht

Gemeinschaft, Wohnung und Hausrat abgrenzen

Ein Einbruch berührt oft drei Verträge gleichzeitig.

Nach einem Einbruch in ein Mehrfamilienhaus sind oft mehrere Bereiche betroffen. Die aufgebrochene Haustür gehört zum Gemeinschaftseigentum. Die Wohnungstür kann je nach Teilungserklärung Gemeinschafts- oder Sondereigentum sein. Gestohlene Gegenstände und Schäden in der Wohnung betreffen den Hausrat des Bewohners.

Die Hausratversicherung ersetzt in vielen Verträgen auch Gebäudeschäden in der Wohnung, die durch einen Einbruch entstanden sind, etwa an der Wohnungstür oder an Fenstern, soweit sie zum gemieteten oder bewohnten Bereich gehören. Die Gebäudeversicherung mit Einbruchbaustein deckt die gemeinschaftlich genutzten Teile.

Für die Verwaltung heißt das: Bevor Handwerker beauftragt werden, sollte klar sein, welcher Teil des Schadens über welchen Vertrag läuft. Sonst bleibt die Gemeinschaft auf Kosten sitzen, die ein anderer Versicherer getragen hätte.

  • Gemeinschaftliche Gebäudeteile über die Gebäudeversicherung
  • Schäden in der Wohnung und gestohlene Sachen über die Hausratversicherung
  • Zuordnung der Wohnungstür nach Teilungserklärung klären

Was nach einem Einbruch zu tun ist

Anzeige, Sicherung, Meldung: in dieser Reihenfolge.

Ein Einbruch muss der Polizei angezeigt werden. Die Anzeige und das Aktenzeichen braucht jeder Versicherer, und viele Bedingungen machen sie zur Voraussetzung für die Leistung. Danach wird der Schaden dem Versicherer gemeldet, mit Fotos, einer Liste der beschädigten Teile und einem Angebot für die Reparatur.

Bis zur Reparatur muss das Gebäude gesichert werden. Kosten für ein Notschloss oder eine provisorische Sicherung gehören zur Schadenminderung und werden in der Regel erstattet, wenn der Baustein besteht. Sie sollten getrennt abgerechnet werden.

  • Polizeiliche Anzeige erstatten und Aktenzeichen sichern
  • Gebäude provisorisch sichern, Kosten getrennt festhalten
  • Schaden mit Fotos und Angebot an den Versicherer melden

Wann sich der Baustein lohnt

Die eigenen Schadenzahlen zeigen, wo der Baustein sinnvoll ist.

In Lagen mit häufigen Einbrüchen oder Einbruchversuchen in Treppenhäuser und Keller kommen über die Jahre beträchtliche Summen zusammen. Eine Hauseingangstür mit Sicherheitsbeschlag kostet schnell mehrere tausend Euro. Für große Wohnanlagen ist der Baustein deshalb oft sinnvoll.

Wie bei jedem Baustein hilft der Blick auf die eigenen Zahlen. Wer Einbruchschäden je Objekt erfasst, sieht, wo sich der Baustein rechnet und wo bauliche Sicherungen wirksamer sind.

  • Einbruchschäden je Objekt erfassen
  • Prämie und Entschädigungsgrenze gegen die bisherigen Kosten halten
  • Bauliche Sicherung als Ergänzung prüfen

Häufige Fragen

Zahlt die Gebäudeversicherung die aufgebrochene Haustür?

Nur wenn ein Baustein für Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte vereinbart ist. Die GDV-Musterklausel dafür erfasst Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden und Schutzgitter, die dem allgemeinen Gebrauch der Hausgemeinschaft dienen, bis zu einem vereinbarten Betrag.

Wer zahlt die Wohnungstür nach einem Einbruch?

Das hängt davon ab, ob die Tür zum Gemeinschafts- oder zum Sondereigentum gehört und welche Verträge bestehen. Häufig ist die Hausratversicherung des Bewohners für Schäden an der Wohnung zuständig, die er gemietet hat oder bewohnt.

Ist Vandalismus nach einem Einbruch versichert?

Nur wenn der Vertrag das ausdrücklich einschließt. Mutwillige Beschädigungen gehören nicht zur Grunddeckung und werden je Versicherer sehr unterschiedlich geregelt.

Garantiert Field & Folio eine bestimmte Deckung oder Regulierung?

Nein. Deckung und Regulierung hängen immer vom konkreten Vertrag, den Bedingungen und dem Sachverhalt ab. Wir bereiten die Informationen auf, prüfen offene Punkte und begleiten die Klärung mit dem Versicherer.

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Quellen

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