Fugenschäden und warum sie nicht immer versichert sind
Wasser, das durch eine undichte Silikon- oder Fliesenfuge in Wand oder Boden sickert, ist nach vielen Bedingungen kein Leitungswasserschaden. Es tritt nicht aus einem Rohr aus, sondern bestimmungsgemäß aus der Dusche. Manche Versicherer schließen Fugenschäden gegen Zuschlag ein, oft mit Höchstbetrag.
- UrsacheUndichte Fuge
- GrunddeckungMeist ausgeschlossen
- LösungZusatzbaustein
- Lesezeit4 Minuten
Wie ein Fugenschaden entsteht
Silikonfugen in Duschen und Bädern sind Wartungsfugen. Sie altern, reißen und lassen Wasser in den Untergrund, oft über Monate unbemerkt.
Silikon- und Acrylfugen sind Wartungsfugen. Die Fachregeln des Fliesenhandwerks gehen davon aus, dass sie regelmäßig geprüft und erneuert werden, weil sie durch Bewegung, Reinigungsmittel und Schimmelbildung altern. Die Lebensdauer liegt je nach Beanspruchung bei wenigen Jahren.
Reißt eine Fuge an der Duschtasse oder in der Ecke einer bodengleichen Dusche, läuft bei jedem Duschen etwas Wasser hinter die Fliesen. Die Abdichtung darunter hält es eine Zeit lang zurück, wenn sie fachgerecht ausgeführt wurde. In älteren Bädern fehlt sie oft, denn eine Abdichtung unter den Fliesen war in Wohnungsbädern lange nicht üblich. Dann zieht das Wasser über Monate in den Estrich und die Dämmung.
Sichtbar wird der Schaden meist erst in der Wohnung darunter, als Fleck an der Decke. Bis dahin sind Estrich und Dämmung durchfeuchtet. Die Sanierung umfasst dann Rückbau des Bades, technische Trocknung und Neuaufbau. Der Anlass war eine Fuge, die wenige Euro gekostet hätte.
- Durchfeuchteter Estrich unter der Dusche
- Wasserflecken an der Decke der darunterliegenden Wohnung
- Schimmel hinter Fliesen und in Wandanschlüssen
- Hohe Trocknungs- und Sanierungskosten im Verhältnis zur Ursache
Was die Bedingungen dazu sagen
Die Grunddeckung Leitungswasser ist eng gefasst. Fugenschäden fallen meist durch.
Die Leitungswasserdeckung setzt voraus, dass Wasser bestimmungswidrig aus Rohren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Das Duschwasser tritt aber bestimmungsgemäß aus der Brause aus. Dass es danach durch eine undichte Fuge in die Wand läuft, macht den Austritt nach verbreiteter Auslegung nicht bestimmungswidrig.
Dazu kommt die Instandhaltungspflicht. Die VGB 2022 verpflichten den Versicherungsnehmer, versicherte Sachen und besonders wasserführende Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel unverzüglich zu beseitigen. Eine über Jahre nicht erneuerte Fuge kann auch deshalb zum Streitpunkt werden.
Einige Versicherer bieten einen Einschluss für Fugenschäden oder Undichtigkeiten an Duschen und Wannen an. Er ist meist auf einen Betrag je Schaden begrenzt und setzt voraus, dass die Undichtigkeit nicht erkennbar war. Wer einen Bestand mit vielen älteren Bädern versichert, sollte wissen, ob dieser Baustein vereinbart ist.
- Kein bestimmungswidriger Austritt aus Rohren oder Einrichtungen
- Instandhaltung der Fugen gilt als Pflicht des Eigentümers
- Einige Versicherer bieten eine Fugenklausel mit Höchstbetrag an
- Folgeschäden an Nachbarwohnungen können anders zu bewerten sein
Wie man vorbeugt
Weil die Deckung oft fehlt, ist die Wartung der wirksamste Schutz.
Die wirksamste Maßnahme ist eine regelmäßige Sichtprüfung der Fugen in Nassbereichen, etwa bei der jährlichen Begehung oder bei jedem Mieterwechsel. Verfärbte, abgelöste oder rissige Fugen sollten erneuert werden, bevor Wasser eindringt.
Mieter und Selbstnutzer sind die ersten, die Veränderungen sehen. Ein kurzer Hinweis im Mieterinfo oder in der Hausordnung, worauf zu achten ist, kostet wenig. Häufen sich Fugenschäden in einem Objekt, spricht das für einen Sanierungsbedarf der Bäder insgesamt.
- Fugen in Nassbereichen regelmäßig prüfen und erneuern lassen
- Mieter und Eigentümer auf Warnzeichen hinweisen
- Bei Neuabschluss oder Vertragsanpassung nach einer Fugenklausel fragen
- Schadenhäufungen in einem Objekt als Hinweis auf Sanierungsbedarf lesen
Alte Bäder ohne Abdichtung: was bei der Wiederherstellung zählt
Ob die neue Abdichtung mitbezahlt wird, entscheidet der Wortlaut des Vertrags.
Für Bäder in Wohnungen gab es lange keine verbindliche Vorgabe zur Abdichtung unter den Fliesen. Erst mit dem Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes zur Verbundabdichtung setzte sich die Abdichtung im Verbund mit Fliesen, kurz AIV, ab den 1990er-Jahren durch. Seit Juli 2017 regelt die DIN 18534 die Abdichtung von Innenräumen. In vielen Bestandsbädern ist deshalb keine Abdichtung vorhanden, und das entsprach zur Bauzeit den damaligen Regeln.
Im Schadenfall wird das zur Frage. Die Musterbedingungen sehen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte vor. Wer ein Bad heute fachgerecht wiederherstellt, baut aber eine Abdichtung nach dem aktuellen Stand der Technik ein. Ob der Versicherer die Kosten dafür trägt oder sie als Verbesserung herausrechnet, hängt vom Wortlaut des Vertrags ab: Steht dort die Wiederherstellung nach den anerkannten Regeln der Technik, ist die Abdichtung oft Teil der Entschädigung. Steht dort nur die gleiche Art und Güte, wird darüber häufig gestritten.
Versicherer kürzen diese Position in der Praxis nicht selten pauschal. Deshalb lohnt der Blick in das eigene Bedingungswerk vor dem ersten großen Badschaden, und im Schadenfall die Prüfung, ob die Kürzung vom Vertrag gedeckt ist.
- Baujahr und Zustand der Bäder je Objekt kennen
- Wiederherstellungsregel im Bedingungswerk prüfen: gleiche Art und Güte oder Stand der Technik
- Kürzungen der Abdichtungskosten im Schadenfall gegen den Vertrag prüfen
Häufige Fragen
Warum ist das kein normaler Leitungswasserschaden?
Versichert ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Duschwasser tritt bestimmungsgemäß aus. Dass es durch eine schadhafte Fuge weiterläuft, ist nach vielen Bedingungen eine Frage der Instandhaltung.
Woran erkennt man, ob der Vertrag Fugenschäden einschließt?
An einer ausdrücklichen Klausel zu Fugen, Silikonabdichtungen oder Duschabtrennungen. Fehlt sie, ist davon auszugehen, dass Fugenschäden nicht gedeckt sind.
Wer zahlt, wenn die Fuge im Sondereigentum liegt?
Das hängt von der Teilungserklärung und davon ab, welches Bauteil beschädigt wurde. Fliesen und Fugen gehören oft zum Sondereigentum, Estrich und Rohdecke zum Gemeinschaftseigentum.
Garantiert Field & Folio eine bestimmte Deckung oder Regulierung?
Nein. Deckung und Regulierung hängen immer vom konkreten Vertrag, den Bedingungen und dem Sachverhalt ab. Wir bereiten die Informationen auf, prüfen offene Punkte und begleiten die Klärung mit dem Versicherer.
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Quellen
Wie sieht das in Ihrem Bestand aus? Wir sehen es uns an.